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   VG Regensburg, 11.08.2020 - RN 12 K 18.32357   

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VG Regensburg, 11.08.2020 - RN 12 K 18.32357 (https://dejure.org/2020,49272)
VG Regensburg, Entscheidung vom 11.08.2020 - RN 12 K 18.32357 (https://dejure.org/2020,49272)
VG Regensburg, Entscheidung vom 11. August 2020 - RN 12 K 18.32357 (https://dejure.org/2020,49272)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3, § 3b, § 3c, § 4; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
    Erfolglose Asylklage eines somalischen Staatsangehörigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Regensburg, 11.08.2020 - RN 12 K 18.32357
    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteile v. 27.4.2010 - Az. 10 C 4.09 und v. 24.6 2008 - Az. 10 C 43.07) legt bisher den Begriff unter Berücksichtigung seiner Bedeutung im humanitären Völkerrecht aus (insbesondere aus den vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 einschließlich der Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977); erforderlich sei aber nicht zwingend ein so hoher Organisationsgrad und eine solche Kontrolle der Konfliktparteien über einen Teil des Staatsgebiets, wie sie für die Erfüllung der Verpflichtungen nach der Genfer Konvention erforderlich ist.

    Dieses erfordert entweder eine solche Gefahrendichte, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit im jeweiligen Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, oder persönliche Umstände, die das derartige Risiko erheblich erhöhen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 14.7.2009 - Az. 10 C 9.08, v. 27.4.2010 - Az. 10 C 4.09 u. v. 17.11.2011 - Az. 10 C 13.10; EUGH, Urteil v. 17.2.2009 - Az. C-465/07).

    Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei den Opferzahlen neben der rein quantitativen Ermittlung zusätzlich eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Schwere der Schädigungen anzustellen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.11.2011 - Az. 10 C 13/10 unter Bezugnahme auf 27.4.2010 - Az. 10 C 4.09).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Regensburg, 11.08.2020 - RN 12 K 18.32357
    Dieses erfordert entweder eine solche Gefahrendichte, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit im jeweiligen Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, oder persönliche Umstände, die das derartige Risiko erheblich erhöhen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 14.7.2009 - Az. 10 C 9.08, v. 27.4.2010 - Az. 10 C 4.09 u. v. 17.11.2011 - Az. 10 C 13.10; EUGH, Urteil v. 17.2.2009 - Az. C-465/07).

    Allerdings ist eine Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Urteile v. 17.11.2011 - Az. 10 C 13.10 und v. 13.2.2014 - Az. 10 C 6.13), mangels belastbaren Zahlenmaterials mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.

    Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei den Opferzahlen neben der rein quantitativen Ermittlung zusätzlich eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Schwere der Schädigungen anzustellen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.11.2011 - Az. 10 C 13/10 unter Bezugnahme auf 27.4.2010 - Az. 10 C 4.09).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Regensburg, 11.08.2020 - RN 12 K 18.32357
    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteile v. 27.4.2010 - Az. 10 C 4.09 und v. 24.6 2008 - Az. 10 C 43.07) legt bisher den Begriff unter Berücksichtigung seiner Bedeutung im humanitären Völkerrecht aus (insbesondere aus den vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 einschließlich der Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977); erforderlich sei aber nicht zwingend ein so hoher Organisationsgrad und eine solche Kontrolle der Konfliktparteien über einen Teil des Staatsgebiets, wie sie für die Erfüllung der Verpflichtungen nach der Genfer Konvention erforderlich ist.

    Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - Az. 10 C 43.07).

  • BVerwG, 08.03.2018 - 1 B 7.18

    Ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer

    Auszug aus VG Regensburg, 11.08.2020 - RN 12 K 18.32357
    Es ist deshalb fraglich, ob die z.B. vorliegenden Zahlen für den Zeitraum Januar 2016 bis August 2017 von in Somalia gesamt 8367 getöteten Personen, davon 1419 Zivilpersonen (vgl. EASO-Bericht 2017 Ziff. 2.5.1), die im Verhältnis zur im Minimum anzunehmenden Bevölkerungszahl eine nur geringe Opferquote ergeben, das tatsächliche Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, auch nur mit der geforderten Qualität "annäherungsweise" (vgl. BVerwG, U. v. 8.3.2018 - Az. 1 B 7/18) wiedergeben.
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Regensburg, 11.08.2020 - RN 12 K 18.32357
    Dies gilt aber nur in ganz außergewöhnlichen Fällen (BVerwG, u. v. 31.1.2013 - Az. 10 C 15/12).
  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG Regensburg, 11.08.2020 - RN 12 K 18.32357
    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2006 (Az. 1 C 18/05) kommt dies bei Erkrankungen in Betracht, wenn es um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht; als Beispiel wird Aids genannt.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13

    Widerruf einer Entscheidung über Abschiebungsverbote bei Vorliegen einer

    Auszug aus VG Regensburg, 11.08.2020 - RN 12 K 18.32357
    c) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen allgemeiner Gewalt im Zielstaat erfordert eine gleichwertige Gefahrendichte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.7.2013, Az. A 11 S 697/13).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Regensburg, 11.08.2020 - RN 12 K 18.32357
    Dieses erfordert entweder eine solche Gefahrendichte, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit im jeweiligen Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, oder persönliche Umstände, die das derartige Risiko erheblich erhöhen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 14.7.2009 - Az. 10 C 9.08, v. 27.4.2010 - Az. 10 C 4.09 u. v. 17.11.2011 - Az. 10 C 13.10; EUGH, Urteil v. 17.2.2009 - Az. C-465/07).
  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Regensburg, 11.08.2020 - RN 12 K 18.32357
    Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C-285/12) eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Truppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist.
  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus VG Regensburg, 11.08.2020 - RN 12 K 18.32357
    Allerdings ist eine Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Urteile v. 17.11.2011 - Az. 10 C 13.10 und v. 13.2.2014 - Az. 10 C 6.13), mangels belastbaren Zahlenmaterials mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2015 - 10 A 10689/15

    Subsidiärer Schutz für Somalier - individuelle Bedrohungslage

  • VGH Hessen, 01.08.2019 - 4 A 2334/18

    Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus; Nachweis einer

  • EGMR, 10.09.2015 - 4601/14

    R.H. v. SWEDEN

  • VGH Bayern, 17.07.2018 - 20 B 17.31659

    Prüfung eines Abschiebungsverbots

  • VGH Bayern, 27.03.2018 - 20 B 17.31663

    Kein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus für einen

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 4 LB 51/16

    Afgooye; Ashraf; Mogadischu; Shabellaha Hoose; Somalia; subsidiärer Schutz; Süd-

  • VGH Bayern, 22.03.2018 - 20 B 17.31709

    Kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes für somalischen Asylbewerber

  • VGH Bayern, 11.06.2018 - 20 ZB 18.30707

    Kein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt in Mogadischu

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